Prüfung von Fitnessgeräten, Sportgeräten und Sportstätten durch Fachunternehmen nach UVV/DGUV
Sichtprüfung nach DGUV 202 044
Wir verfügen über anerkannte Prüfplaketten nach DGUV 202 044 für die Sichtprüfung von Fitnessgeräten, Sportstätten und Sportgeräten. So schaffen wir eine sichtbare Abgrenzung zum Markt. Die Prüfplaketten stellen ein wirksames Mittel dar, um Ihrer Kundschaft und Ihren Mitarbeitern die Qualität Ihrer Fitnessanlagen und Sportgeräte aufzuzeigen und bieten ein unverzichtbares Instrument als Nachweis von Qualität und Sicherheit. Dabei arbeiten wir weltweit völlig neutral und unabhängig vom Hersteller. Auch die Art des Gerätes spielt für uns keine Rolle.
Unsere Prüfung und Zertifizierung im Sport- und Freizeitbereich umfasst Fitness- und Sportgeräte wie Crosstrainer, Laufbänder, Indoor-Bikes, Ergometer, Kraftstationen und alle anderen Geräte, die in einem Fitnessstudio oder einer Sportanlage zu finden sind.
Zu unseren Kunden zählen:
- Polizeidirektionen
- Feuerwehren
- Bundeswehr
- und viele andere öffentliche Anbieter und Behörden
Wir bieten Ihnen Wartungs- und Prüfverträge für Ihre Fitnessgeräte und Sportanlagen mit individueller Laufzeit.
Unsere Prüfung und Zertifizierung im Sport- und Freizeitbereich umfasst Fitness- und Sportgeräte wie Crosstrainer, Laufbänder, Indoor-Bikes, Ergometer, Kraftstationen und alle anderen Geräte, die in einem Fitnessstudio oder einer Sportanlage zu finden sind.
Zu unseren Kunden zählen:
- Polizeidirektionen
- Feuerwehren
- Bundeswehr
- und viele andere öffentliche Anbieter und Behörden
Wir bieten Ihnen Wartungs- und Prüfverträge für Ihre Fitnessgeräte und Sportanlagen mit individueller Laufzeit.
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Wir stehen Ihnen zur Verfügung. Bitte beachten Sie aber, das wir keinen Einzelankauf oder Service für Privatpersonen bieten. Auch kaufen wir keine Fitnessgeräte die Sie bei Amazon oder Ebay gekauft haben.
Bitte senden Sie uns einige Ihrer Daten wie Ihren Namen, Ihre Emaildaresse, Ihre Telefonnummer und Informationen. Alles weiter klären wir im Verlauf. Unsere Telefonnummer ist 0174 5734585. Mein Name ist Kai Kerkmann. Gerne können Sie unter dieser Telefonnummer auch mit mir per WhattsApp schreiben. Unsere EMailadresse ist kaikerkmann79@protonmail.com
Arbeitsschutz für Sportgeräte nach Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) umfasst alle den Arbeitsschutz betreffenden Regelungen zur Benutzung von Arbeitsmitteln und regelt zusammenfassend den Betrieb von allen zu überwachenden Anlagen.
In den Vorschriften der DGUV sind alle Prozesse geregelt, die zur betriebssicheren Handhabung durch Anwender von technischen Arbeits- und Betriebsmitteln notwendig sind.
In der DGUV sind die wiederkehrenden Prüfungen für Unternehmen und alle Versicherten des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers als verbindliche Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz geregelt.
Unternehmen haben für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter zu sorgen. Das bedeutet, sie müssen alle im Betrieb befindlichen Arbeits- und Betriebsmittel, die schädigende Ereignisse herbeiführen können, in regelmäßigen Intervallen durch einen Sachverständigen prüfen lassen.
In den Vorschriften der DGUV sind alle Prozesse geregelt, die zur betriebssicheren Handhabung durch Anwender von technischen Arbeits- und Betriebsmitteln notwendig sind.
In der DGUV sind die wiederkehrenden Prüfungen für Unternehmen und alle Versicherten des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers als verbindliche Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz geregelt.
Unternehmen haben für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter zu sorgen. Das bedeutet, sie müssen alle im Betrieb befindlichen Arbeits- und Betriebsmittel, die schädigende Ereignisse herbeiführen können, in regelmäßigen Intervallen durch einen Sachverständigen prüfen lassen.
Wir prüfen Ihre Sport und Fitnessgeräte
Unser Fachpersonal prüft Ihre Sport- und Fitnessgeräte in allen möglichen Sportstätten sowie in Schulen auf Grundlage der DGUV Information 202-044 (ehemals UVV für Fitnessgeräte). Gerne bieten wir Ihnen vor der Prüfung eine Wartung für Ihre Sportgeräte und Fitnessgeräte an.
DGUV Informationen 202 044 für Sportgeräte und Fitnessgeräte - Was ist das?
Sportstätten für Sport- und Fitnessgeräte umfassen alle Einrichtungen, die zur Sportausübung zur Verfügung gestellt werden. Dazu zählen:
- Fitnessstudios
- Betriebssportanlagen
- Sportplätze und
- Sporthallen
Die DGUV Information 202 044 richtet sich einerseits an alle Nutzer von Fitnessgeräten, Sportanlagen und Sportstätten sowie an alle für einen sicheren Betrieb verantwortlichen Personen. Andererseits spricht sie das Fachpersonal an, welches für die Überprüfung der Sportgeräte und Fitnessanlagen zuständig ist.
Die Abschnitte zu den Bereichen Sporthallen, Sportgeräte, Fitnessgeräte und Betriebssportanlagen enthalten die wichtigsten Fakten zu den regelmäßigen Überprüfungen.
Sportgeräte und Sportstätten sind vor der ersten Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen auf ihre Sicherheit und mögliche Mängel hin zu überprüfen. Auch nach der Behebung eines festgestellten Mangels, sind die Geräte auf ihren sicheren Zustand hin zu prüfen. Hier sollte der Blick zumindest auf die äußerlich sichtbaren Mängel oder Schäden gerichtet werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter § 2 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
Dem Sachkostenträger obliegt die Beauftragung von qualifizierten Fachunternehmen und sachverständigem Personal, von denen die regelmäßigen Überprüfungen vorgenommen werden. Empfehlenswert ist hier die Vorlage des Qualifikationsnachweises des Prüfpersonals. Im Anschluss an die Prüfungen sollte ein Prüfbefund über Prüfer oder Fachunternehmen mit folgenden Inhalten erstellt werden:
- Datum
- Ort
- Ergebnisse der Überprüfung inklusive Mängelnachweis
- Beurteilung hinsichtlich Bedenken gegen weitere Benutzung
- Informationen zu notwendigen Nachprüfungen
- Name, Adresse sowie Unterschrift der prüfenden Person
Die Erfahrungen, die in den Sicht- und Funktionsprüfungen gewonnen wurden, sollten bei den regelmäßig wiederkehrenden Überprüfungen mit einbezogen werden. Der gegenseitige Austausch der beteiligten Personen ist dafür sehr hilfreich.
Nicht nur die Prüffristen sind zu beachten. Sport unterrichtende Lehrkräfte sollten außerdem berücksichtigen:
- Die Einrichtungen und Geräte sollten vor ihrer Verwendung stets auf Funktionstüchtigkeit und von außen erkennbare Mängel überprüft werden.
- Die sportlichen Bewegungsabläufe und Übungen könnten gegebenenfalls eingeschränkt sein.
- Festgestellte und verursachte Mängel sind unverzüglich dem Sachkostenträger oder einer von ihm beauftragten Person zu melden.
- Besteht akute Gefahr bei der Benutzung, sollte das Gerät oder die Sportanlage vorübergehend stillgelegt werden.
- Fitnessstudios
- Betriebssportanlagen
- Sportplätze und
- Sporthallen
Die DGUV Information 202 044 richtet sich einerseits an alle Nutzer von Fitnessgeräten, Sportanlagen und Sportstätten sowie an alle für einen sicheren Betrieb verantwortlichen Personen. Andererseits spricht sie das Fachpersonal an, welches für die Überprüfung der Sportgeräte und Fitnessanlagen zuständig ist.
Die Abschnitte zu den Bereichen Sporthallen, Sportgeräte, Fitnessgeräte und Betriebssportanlagen enthalten die wichtigsten Fakten zu den regelmäßigen Überprüfungen.
Sportgeräte und Sportstätten sind vor der ersten Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen auf ihre Sicherheit und mögliche Mängel hin zu überprüfen. Auch nach der Behebung eines festgestellten Mangels, sind die Geräte auf ihren sicheren Zustand hin zu prüfen. Hier sollte der Blick zumindest auf die äußerlich sichtbaren Mängel oder Schäden gerichtet werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter § 2 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
Dem Sachkostenträger obliegt die Beauftragung von qualifizierten Fachunternehmen und sachverständigem Personal, von denen die regelmäßigen Überprüfungen vorgenommen werden. Empfehlenswert ist hier die Vorlage des Qualifikationsnachweises des Prüfpersonals. Im Anschluss an die Prüfungen sollte ein Prüfbefund über Prüfer oder Fachunternehmen mit folgenden Inhalten erstellt werden:
- Datum
- Ort
- Ergebnisse der Überprüfung inklusive Mängelnachweis
- Beurteilung hinsichtlich Bedenken gegen weitere Benutzung
- Informationen zu notwendigen Nachprüfungen
- Name, Adresse sowie Unterschrift der prüfenden Person
Die Erfahrungen, die in den Sicht- und Funktionsprüfungen gewonnen wurden, sollten bei den regelmäßig wiederkehrenden Überprüfungen mit einbezogen werden. Der gegenseitige Austausch der beteiligten Personen ist dafür sehr hilfreich.
Nicht nur die Prüffristen sind zu beachten. Sport unterrichtende Lehrkräfte sollten außerdem berücksichtigen:
- Die Einrichtungen und Geräte sollten vor ihrer Verwendung stets auf Funktionstüchtigkeit und von außen erkennbare Mängel überprüft werden.
- Die sportlichen Bewegungsabläufe und Übungen könnten gegebenenfalls eingeschränkt sein.
- Festgestellte und verursachte Mängel sind unverzüglich dem Sachkostenträger oder einer von ihm beauftragten Person zu melden.
- Besteht akute Gefahr bei der Benutzung, sollte das Gerät oder die Sportanlage vorübergehend stillgelegt werden.
DGUV 202 044 - Arbeitssicherheit für Fitnessgeräte
Am folgenden Beispiel wird deutlich, wie wichtig die Arbeitssicherheit für Fitnessgeräte – und Sportstätten ist:
Eine Feuerwehr hat zum Erhalt der körperlichen Fitness ihrer Beschäftigten mehrere Fitness- und Sporträume eingerichtet. Hier haben die Feuerwehrleute die Gelegenheit, auf Laufband, Ergometer, Rudergeräten oder Kraftstationen etc. zu trainieren. Es stellen sich folgende Fragen hinsichtlich der Arbeitssicherheit der Fitnessgeräte:
1. Entsprechen die Sportgeräte der Betriebssicherheitsverordnung?
2. Welche Voraussetzungen hat der Prüfer zu erfüllen, um die Überprüfungen durchführen zu können?
3. Gibt es Unterschiede bei den Anforderungen, die an die Prüfperson gestellt werden?
4. Welche Sportgeräte sind in welcher Frist von einer befähigten Person im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung zu überprüfen?
5. Gibt es Unterschiede beim Prüfintervall verschiedener Fitnessgeräte? Etwa komplexe Kraftstation und einfaches Ergometer im Vergleich.
Die Fragen werden wie folgt beantwortet:
Sportgeräte vom Arbeitgeber werden zur Nutzung während der Arbeitszeiten angeschafft. Sie dienen dem Erhalt der körperlichen Fitness und somit dienstlichen Zwecken. Daher werden sie wie Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) behandelt.
Für die Arbeitsmittel sind daher Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Hilfreich sind hier in jedem Fall die Empfehlungen des Herstellers. Daher ist immer die Bedienungsanleitung für das jeweilige Gerät heranzuziehen.
Die Anforderungen an den Prüfer lassen sich nicht pauschal beantworten. Hier kommt es auf den Prüfumfang an, der vom Hersteller vorgegeben wird. Bei einigen Geräten reicht eine regelmäßige, einfache Sichtprüfung aus. Diese kann von einer eingewiesenen Person vorgenommen werden. Bei anderen Geräten ist eine aufwendigere, mechanische Prüfung notwendig. Hier kommen häufig bestimmte Messgeräte zum Einsatz.
Sportgeräte mit Stromversorgung sind, wie auch andere elektrische Arbeitsmittel, von einer Elektro-Fachkraft oder unter ihrer Aufsicht zu überprüfen.
Hier weisen wir ausdrücklich auf die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 „Befähigte Personen“ und TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ www.baua.de/trbs hin.
Hinweis:
Bezüglich der Prüfanforderungen an Sportstätten und Sportgeräte kann die DGUV Information 202-044 „Sportstätten und Sportgeräte“ als Informationsquelle herangezogen werden. Nach DGUV sind Sportstätten und Sportgeräte vor der ersten Inbetriebnahme und später in wiederkehrenden Intervallen zu prüfen. Nach Änderungen und Wiederherstellen der Betriebssicherheit sowie bei äußerlich erkennbaren Mängeln ist ebenfalls eine Prüfung durchzuführen.
Für die regelmäßig stattfindenden Prüfungen ist ein Prüfbefund mit folgenden Inhalten zu erstellen:
- Ort und Datum der Überprüfungen
- Prüfergebnisse und Angabe festgestellter Mängel
- Beurteilung hinsichtlich möglicher Bedenken aufgrund festgestellter Mängel
- Information zu notwendigen Nachprüfungen
- Name, Adresse und Unterschrift der Prüfperson
Weiter wird in der DGUV bezüglich der Qualifikation des Prüfers ausgeführt, dass der Sachkostenträger eine befähigte Person oder ein hinreichend qualifiziertes Fachunternehmen mit den Prüfungen zu beauftragen hat. Die Vorlage eines Nachweises über die Qualifikation ist empfehlenswert.
Eine Feuerwehr hat zum Erhalt der körperlichen Fitness ihrer Beschäftigten mehrere Fitness- und Sporträume eingerichtet. Hier haben die Feuerwehrleute die Gelegenheit, auf Laufband, Ergometer, Rudergeräten oder Kraftstationen etc. zu trainieren. Es stellen sich folgende Fragen hinsichtlich der Arbeitssicherheit der Fitnessgeräte:
1. Entsprechen die Sportgeräte der Betriebssicherheitsverordnung?
2. Welche Voraussetzungen hat der Prüfer zu erfüllen, um die Überprüfungen durchführen zu können?
3. Gibt es Unterschiede bei den Anforderungen, die an die Prüfperson gestellt werden?
4. Welche Sportgeräte sind in welcher Frist von einer befähigten Person im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung zu überprüfen?
5. Gibt es Unterschiede beim Prüfintervall verschiedener Fitnessgeräte? Etwa komplexe Kraftstation und einfaches Ergometer im Vergleich.
Die Fragen werden wie folgt beantwortet:
Sportgeräte vom Arbeitgeber werden zur Nutzung während der Arbeitszeiten angeschafft. Sie dienen dem Erhalt der körperlichen Fitness und somit dienstlichen Zwecken. Daher werden sie wie Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) behandelt.
Für die Arbeitsmittel sind daher Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Hilfreich sind hier in jedem Fall die Empfehlungen des Herstellers. Daher ist immer die Bedienungsanleitung für das jeweilige Gerät heranzuziehen.
Die Anforderungen an den Prüfer lassen sich nicht pauschal beantworten. Hier kommt es auf den Prüfumfang an, der vom Hersteller vorgegeben wird. Bei einigen Geräten reicht eine regelmäßige, einfache Sichtprüfung aus. Diese kann von einer eingewiesenen Person vorgenommen werden. Bei anderen Geräten ist eine aufwendigere, mechanische Prüfung notwendig. Hier kommen häufig bestimmte Messgeräte zum Einsatz.
Sportgeräte mit Stromversorgung sind, wie auch andere elektrische Arbeitsmittel, von einer Elektro-Fachkraft oder unter ihrer Aufsicht zu überprüfen.
Hier weisen wir ausdrücklich auf die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 „Befähigte Personen“ und TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ www.baua.de/trbs hin.
Hinweis:
Bezüglich der Prüfanforderungen an Sportstätten und Sportgeräte kann die DGUV Information 202-044 „Sportstätten und Sportgeräte“ als Informationsquelle herangezogen werden. Nach DGUV sind Sportstätten und Sportgeräte vor der ersten Inbetriebnahme und später in wiederkehrenden Intervallen zu prüfen. Nach Änderungen und Wiederherstellen der Betriebssicherheit sowie bei äußerlich erkennbaren Mängeln ist ebenfalls eine Prüfung durchzuführen.
Für die regelmäßig stattfindenden Prüfungen ist ein Prüfbefund mit folgenden Inhalten zu erstellen:
- Ort und Datum der Überprüfungen
- Prüfergebnisse und Angabe festgestellter Mängel
- Beurteilung hinsichtlich möglicher Bedenken aufgrund festgestellter Mängel
- Information zu notwendigen Nachprüfungen
- Name, Adresse und Unterschrift der Prüfperson
Weiter wird in der DGUV bezüglich der Qualifikation des Prüfers ausgeführt, dass der Sachkostenträger eine befähigte Person oder ein hinreichend qualifiziertes Fachunternehmen mit den Prüfungen zu beauftragen hat. Die Vorlage eines Nachweises über die Qualifikation ist empfehlenswert.